AEB und Nutzungsbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB)

§ 1 Geltungsbereich, Form

(1) Die nachstehenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) sind Bestandteil des mit der Westfälische Verkehrsgesellschaft mbH (WVG), Regionalverkehr Münsterland GmbH (RVM), Regionalverkehr Ruhr-Lippe GmbH (RLG), Verkehrsgesellschaft Kreis Unna mbH (VKU) oder der Westfälische Landes-Eisenbahn GmbH (WLE), jeweils geschäftsansässig in Krögerweg 11, 48155 Münster (nachfolgend jede bestellende Gesellschaft für sich als Käufer genannt) und dem Lieferanten (nachfolgend Verkäufer genannt) geschlossenen Vertrages über Lieferungen beweglicher Sachen (Ware), ohne Rücksicht darauf, ob der Verkäufer die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 651 BGB).
(2) Die AEB gelten nur, wenn der Verkäufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(3) Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AEB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass der Käufer in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
(4) Diese AEB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Verkäufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Käufer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Käufer in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers dessen Lieferungen vorbehaltlos annimmt. Der Käufer ist zum Vertragsschluss nur unter Geltung dieser AEB bereit.
(5) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Verkäufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AEB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung des Käufers maßgebend.
(6) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Verkäufers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
(7) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AEB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Die Bestellung des Käufers gilt frühestens mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung als verbindlich. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat der Verkäufer den Käufer zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.
(2) Der Verkäufer ist gehalten, die Bestellung des Käufers innerhalb einer Frist von 7 Kalendertagen schriftlich zu bestätigen oder insbesondere durch Versendung der Ware vorbehaltlos auszuführen (Annahme).
(3) Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch den Käufer.
(4) Vergütungen für Aufwendungen in der Angebots- und Verhandlungsphase, insbesondere für Besuche, Ausarbeitungen für Angebote und Projekte, Kostenvoranschläge oder Zeichnungen, werden von dem Käufer nur gewährt, wenn dies zuvor schriftlich vereinbart ist. Ansonsten ist der Käufer an die Vorleistung des Verkäufers nicht gebunden, insbesondere nicht verpflichtet, bei dem Verkäufer eine verbindliche Bestellung aufzugeben.

§ 3 Lieferzeit und Lieferverzug

(1) Die von dem Käufer in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Wenn die Lieferzeit in der Bestellung nicht angegeben und auch nicht anderweitig vereinbart wurde, beträgt sie 2 Wochen ab Vertragsschluss. Der Verkäufer ist verpflichtet, den Käufer unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn er vereinbarte Lieferzeiten – aus welchen Gründen auch immer – voraussichtlich nicht einhalten kann.
(2) Vor Ablauf der vereinbarten Lieferzeit ist der Käufer zur Abnahme nicht verpflichtet, aber berechtigt.
(3) Erbringt der Verkäufer seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich die Rechte des Käufers – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Regelungen in Abs. 4 bleiben unberührt.
(4) Ist der Verkäufer in Verzug, kann der Käufer – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens i.H.v. 1,5% des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Dem Käufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Verkäufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

§ 4 Leistung, Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug

(1) Der Verkäufer ist ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Käufers nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z.B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. Der Verkäufer trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist (z.B. Beschränkung auf Vorrat).
(2) Die Lieferung erfolgt „frei Haus“ an den in der Bestellung angegebenen Ort. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat der Verkäufer vor Auslieferung den Lieferort mit dem Besteller abzuklären. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld).
(3) Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) sowie der Bestellkennung des Käufers (Datum und Nummer) beizulegen; bei Teillieferungen ist zusätzlich die Restmenge anzugeben. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so hat der Käufer hieraus resultierende Verzögerungen der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten. Getrennt vom Lieferschein ist dem Käufer eine entsprechende Versandanzeige mit dem gleichen Inhalt zuzusenden.
(4) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf den Käufer über; dies gilt auch, wenn eine Versendung vereinbart worden ist. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn sich der Käufer im Annahmeverzug befindet.
(5) Für den Eintritt des Annahmeverzuges des Käufers gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Verkäufer muss dem Käufer seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung des Käufers (z.B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Gerät der Käufer in Annahmeverzug, so kann der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Verkäufer herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Verkäufer weitergehende Rechte nur zu, wenn sich der Käufer zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten hat.

§ 5 Compliance

(1) Der Lieferant verpflichtet sich, die Anforderungen aus unserem Verhaltenskodex (Code of Conduct), s.u., für Geschäftspartner und die Grundsätze der Global Compact Initiative der UN zu beachten. Es geht im Wesentlichen um den Schutz der internationalen Menschenrechte, die Abschaffung von Zwangs- und Kinderarbeit, die Beseitigung von Diskriminierung bei Einstellungen und Beschäftigungen, sowie um die Verantwortung für die Umwelt.

(2) Bei einem Verdacht eines Verstoßes gegen die Verpflichtungen aus Punkt 1 hat der Lieferant mögliche Verstöße unverzüglich aufzuklären, uns über die erfolgten Aufklärungsmaßnahmen zu informieren und in begründeten Fällen die betroffene Lieferkette offenzulegen. Erweist sich der Verdacht als begründet, muss der Lieferant uns innerhalb einer angemessenen Frist darüber informieren, welche unternehmensinternen Maßnahmen er unternommen hat, um zukünftige Verstöße zu verhindern. Kommt der Lieferant diesen Pflichten nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach, behalten wir uns das Recht vor, von Verträgen mit ihm zurückzutreten oder diese mit sofortiger Wirkung zu kündigen.

(3) Bei schwerwiegenden Gesetzesverstößen des Lieferanten und bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Regelungen der Punkte 1 und 2 behalten wir uns ebenfalls das Recht vor, von bestehenden Verträgen zurückzutreten oder diese fristlos zu kündigen.

§ 6 Preise, Zahlungsbedingungen und Rechnungsangaben

(1) Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Trifft der Käufer mit dem Verkäufer im Einzelfall die Abrede "Preise freibleibend", so ist der am Tag der Lieferung gültige Preis als verbindlich vereinbart. Alle Preise verstehen sich ausschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer.
(2) Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Verkäufers (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. Versicherungskosten, Fracht, Zoll, Entladungskosten, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein. Sämtliche Kosten (z.B. Steuern, Zölle), die nach der Bestellung des Käufers in Kraft treten oder erhöht werden, trägt der Verkäufer.
(3) Bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Abnahme von Waren durch den Käufer zum Gegenstand hat, verpflichtet sich der Verkäufer - auch im Falle verbindlich vereinbarter Preise - Preissenkungen auch zugunsten des Käufers zu berücksichtigen, insbesondere wenn der Verkäufer seine betreffenden Preise allgemein oder für eine Vielzahl seiner Kunden herabsetzt. Das Gleiche gilt bei einem Vertragsverhältnis, das Ware zum Gegenstand hat, die der Käufer erst nach Ablauf von vier Monaten nach Vertragsschluss oder später beziehen will.
(4) Soweit nichts anderes vereinbart, ist der vereinbarte Preis ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab mangelfreier, vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Wenn der Käufer Zahlungen innerhalb von 12 Werktagen leistet, gewährt der Verkäufer dem Käufer 3% Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung; bei Zahlungen innerhalb von 18 Werktagen 2% Sonto. Bei Teillieferungen beginnen vorstehende Zahlungsfristen gem. Ziff. 3 mit der letzten Lieferung; dies gilt nicht bei Sukzessivlieferungsverträgen. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig er-folgt, wenn der Überweisungsauftrag des Käufers vor Ablauf der Zahlungsfrist bei seiner Bank eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken ist der Käufer nicht verantwortlich.
(5) Die Hingabe von Zahlungsmitteln am Tage der Übergabe oder Absendung erfolgt unter dem Vorbehalt der Anerkennung der Ware als vertragsgemäß.
(6) Die Rechnungen müssen insbesondere das Datum, den Inhalt der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) sowie die Bestellkennung des Käufers (Datum und Nummer) enthalten; bei Teillieferungen ist auch die Restmenge anzugeben. Sollten eine oder mehrere dieser Angaben fehlen und sich dadurch im Rahmen des normalen Geschäftsverkehrs die Bearbeitung durch den Käufer verzögern, verlängern sich die in Absatz 4 genannten Zahlungsfristen um den Zeitraum der Verzögerung.
(7) Der Käufer schuldet keine Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug des Käufers gel-ten die gesetzlichen Vorschriften.
(8) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen dem Käufer in gesetzlichem Umfang zu. Der Käufer ist insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange ihm noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Verkäufer zustehen. Der Käufer kann auch mit einer fälligen Forderung durch schriftliche Aufrechnungserklärung aufrechnen, die einem der in § 1 Absatz 1 genannten Käufer (WVG, RVM, RLG, VKU und WLE) gegenüber dem Verkäufer zusteht.
(9) Der Verkäufer hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen. Der Verkäufer ist nicht berechtigt, seine Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten; dies gilt nicht, soweit es sich um Geldforderungen handelt.

§ 7 Eigentumsvorbehalt und Geheimhaltung

(1) An Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen behält sich der Käufer seine Rechte, insbesondere seine Eigentums-, Marken- und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags an den Käufer zurückzugeben, wobei eine Vervielfältigung oder Veränderung dieser Unterlagen untersagt ist. Gegenüber Dritten sind die vom Käufer als vertraulich bezeichneten Unterlagen geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrags. Der Verkäufer darf Dritten vertrauliche Unterlagen nur mit schriftlicher Zustimmung des Käufers zugänglich machen. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist.
(2) Vorstehende Bestimmung gilt entsprechend für Stoffe und Materialien (z.B. Software, Fertig- und Halbfertigprodukte) sowie für Werkzeuge, Maschinen, Maschinen-teile, Vorlagen, Muster und sonstige Gegenstände, die der Käufer dem Verkäufer zur Herstellung beistellt. Derartige Gegenstände sind – solange sie nicht verarbeitet werden – auf Kosten des Verkäufers gesondert zu verwahren und zu kennzeichnen sowie in angemessenem Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern. Der Käufer ist berechtigt, auf Kosten des Verkäufers einen entsprechenden Versiche-rungsschutz für die in Absatz 2 Satz 1 genannten Gegenstände einzudecken, wenn ihm der Verkäufer die Versicherung gegen vorgenannte Risiken nicht nach Aufforde-rung binnen einer vom Käufer gesetzten Frist nachweist.
(3) Der Verkäufer ist verpflichtet, erforderliche Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten betreffend die vom Käufer überlassenen Werkzeuge, Maschinen, Maschinenteile oder sonstigen Anlagen auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen und den Käufer unverzüglich von etwaigen Störfällen zu unterrichten. Der Verkäufer hat den Käufer auch über Veränderungen in Menge und Zustand der in Absatz 2 Satz 1 genannten und bereitgestellten Gegenstände zu unterrichten.
(4) Die im Eigentum des Käufers stehenden Gegenstände (Absatz 1, 2) dürfen an Dritte weder verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Greifen Dritte auf diese Gegenstände zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Verkäufer sie unverzüglich auf das Eigentum des Käufers hinweisen und den Käufer hierüber informieren, um ihm die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, dem Käufer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Verkäufer dem Käufer.
(5) Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (Weiterverarbeitung) von beigestellten Gegenständen durch den Verkäufer wird für den Käufer vorgenommen. Das Gleiche gilt bei Weiterverarbeitung der gelieferten Ware durch den Käufer, so dass der Käufer als Hersteller i.S.d. § 950 BGB gilt und spätestens mit der Weiterverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum am Produkt erwirbt.
(6) Die Übereignung der Ware auf den Käufer hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nimmt der Käufer jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Verkäufers auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Der Käufer bleibt im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts). Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.

§ 8 Mangelhafte Lieferung

(1) Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Verkäufer gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Verkäufer insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf den Käufer die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in der Bestellung des Käufers – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden sowie die Aufmachung und Auszeichnung nach den Angaben des Käufers. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung vom Käufer, vom Verkäufer oder vom Hersteller stammt.
(3) Der Verkäufer gewährleistet zudem, dass die gelieferten Waren oder verwendeten Materialien bzw. Stoffe den Bestimmungen des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes und diesbezüglichen Ausführungsvorschriften sowie allen einschlägigen tech-nischen Bedingungen (insbesondere VDE-, DIN-, CE-, GS-, PTB-, TÜV-, FTZ-, DVGW-Vorgaben) entsprechen und die notwendigen Prüfzeichen bzw. Konformitätskennzeichen tragen.
(4) Der Verkäufer gewährleistet zudem, dass die Ware frei von Rechten Dritter geliefert wird und durch die Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden. Wird der Käufer von einem Dritten wegen Verletzung von Rechten des Dritten in Anspruch genommen, so ist der Verkäufer verpflichtet, den Käufer auf erstes Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; der Käufer ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Verkäufers mit dem Dritten irgendwelche Vereinbarungen, insbesondere einen Vergleich, abzuschließen. Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Verkäufer Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter ergeben.
(5) Abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen dem Käufer Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn dem Käufer der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
(6) Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht des Käufers beschränkt sich auf Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle des Käufers unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei der Qualitätskontrolle des Käufers im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Die Rügepflicht des Käufers für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet der Untersuchungspflicht des Käufers gilt die Rüge des Käufers (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 8 Kalendertagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird.
(7) Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelhaften Ware und der erneute Einbau, sofern die Ware ihrer Zweckbestimmung gemäß in eine andere Sache eingebaut wurde. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung vom Verkäufer aufgewendeten Kosten (einschließlich eventueller Ausbau- und Einbaukosten) trägt dieser auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Die Schadensersatzhaftung des Käufers bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haftet der Käufer jedoch nur, wenn er erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel vorlag.
(8) Kommt der Verkäufer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach der Wahl des Käufers durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von dem Käufer gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann der Käufer den Mangel selbst beseitigen und vom Verkäufer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Verkäufer fehlgeschlagen oder für den Käufer unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen wird der Käufer den Verkäufer unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.
(9) Tritt der Verkäufer als Dienstleister auf, ist er verpflichtet, die firmenspezifischen Fremdfirmenordnungen einzuhalten, dies betrifft insbesondere:

  • Den Arbeits- und Umweltschutz
  • Die Verwendung von Gefahrstoffen
  • Die Fremdfirmenunterweisung

Setzt der Dienstleister Subunternehmen ein, so ist sie für diese verantwortlich und zur Weitergabe der Arbeitsschutzbestimmungen verpflichtet.

(10) Im Übrigen ist der Käufer bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem hat der Käufer nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.

 

§ 9 Verpackung

(1) Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung.
(2) Ist die Rücksendung von Verpackungsmaterial vereinbart, so erfolgt sie auf Gefahr und auf Kosten des Verkäufers.
(3) Für frachtfrei zurückgesandte Verpackung erhält der Käufer den berechneten Betrag erstattet bzw. gutgeschrieben.
(4) Nicht recyclebares Verpackungsmaterial muss der Verkäufer auf Wunsch des Käufers auf seine Kosten zurücknehmen bzw. entsorgen. Kommt er dieser Verpflichtung trotz Fristsetzung nicht nach, hat er dem Käufer die daraus entstehenden Aufwendungen und den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

§ 10 Lieferantenregress

(1) Die gesetzlich bestimmten Regressansprüche des Käufers innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 478, 479 BGB) stehen dem Käufer neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Der Käufer ist insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Verkäufer zu verlangen, die er seinem Abnehmer im Einzelfall schuldet. Da gesetzliche Wahlrecht des Käufers (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
(2) Bevor der Käufer einen von seinem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 478 Abs. 2, 439 Abs. 2 BGB) anerkennt oder erfüllt, wird der Käufer den Verkäufer benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt die Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von dem Käufer tatsächlich gewährte Mangelanspruch als seinem Abnehmer geschuldet; dem Verkäufer obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
(3) Die Ansprüche des Käufers aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die Ware vor ihrer Veräußerung an einen Verbraucher durch den Käufer oder einen seiner Abnehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.

§ 11 Produkthaftung, Versicherung, Abtretung

(1) Ist der Verkäufer für einen Produktschaden verantwortlich, hat er den Käufer insoweit von jeglicher Haftung gegenüber Dritten bzw. Haftungsansprüchen von Dritten auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
(2) Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Verkäufer Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von dem Käufer durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen wird der Käufer den Verkäufer – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
(3) Weitergehende Ansprüche des Käufers bleiben unberührt.
(4) Der Verkäufer hat auf seine Kosten eine ausreichende Produkthaftpflichtversicherung pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten. Der Verkäufer hat dem Käufer auf Verlangen den Abschluss und den Bestand der Produkthaftpflichtversicherung nachzuweisen.
(5) Ist die von dem Verkäufer gelieferte Ware mangelhaft und hat der Verkäufer deshalb einen Anspruch auf Nacherfüllung, Ersatzvornahme, Freihaltung, Rückzahlung (eines Teils) des Preises, Aufwendungs- oder Schadensersatz gegen seinen Lieferanten oder Subunternehmer, tritt er diese Ansprüche bereits jetzt an den Käufer sicherungshalber ab, der diese Abtretung hiermit annimmt. Diese Sicherungsabtretung ist auflösend bedingt; sie erlischt, wenn der Verkäufer sämtliche der mangelbedingten Ansprüche erfüllt hat. Der Käufer wird diese Abtretung nicht aufdecken, soweit der Verkäufer seinen mangelbedingten Verpflichtungen dem Besteller gegenüber ordnungsgemäß nachkommt.

§ 12 Haftung des Käufers

(1) Der Käufer haftet unbeschränkt

–   bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,

–   für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

–   nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie

–   im Umfang der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, die wesentlich für die Erreichung des Vertragszwecks ist (Kardinalpflicht), ist die Haftung des Käufers der Höhe nach begrenzt auf den Schaden, der nach der Art des fraglichen Geschäftes vorhersehbar und typisch ist.
(3) Eine weitergehende Haftung des Auftragnehmers besteht nicht, soweit in diesen AEB nichts anderes bestimmt ist.
(4) Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für die auch für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter sowie Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Käufers.(5) Soweit ein Schaden durch eine von dem Verkäufer für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Käufer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Verkäufers (z. B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die Versicherung). Das gleiche gilt für Schäden, die durch einen Mangel des Kaufgegenstands verursacht wurden.

§ 13 Verjährung

(1) Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen den Käufer geltend machen kann.
(3) Soweit der Käufer gegen den Verkäufer gemäß § 478 BGB Rückgriff nehmen kann, tritt die Verjährung der in den §§ 437 und 478 Absatz 2 BGB bestimmten Ansprüche des Käufers gegen den Vertragspartner wegen des Mangels einer an den Verbraucher verkauften neu hergestellten Sache frühestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der Käufer die Ansprüche des Verbrauchers erfüllt hat.
(4) Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit dem Käufer wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.

§ 14 Rechtswahl und Gerichtsstand

(1) Für diese AEB und alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Käufer und dem Verkäufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Wareneinkauf (CISG).
(2) Ist der Verkäufer Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher –auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz des Käufers in Münster. Entsprechendes gilt, wenn der Verkäufer Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist. Der Käufer ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AEB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Verkäufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

§ 15 Rechteeinräumung

(1) Falls für die vom Verkäufer geschuldete Leistung eigene Schutzrechte bestehen, ist er verpflichtet, den Käufer hiervon schriftlich zu unterrichten.
(2) Der Verkäufer gewährt dem Käufer für alle durch eigene Schutzrechte geschützten vertraglichen Leistungsgegenstände einschließlich sämtlicher Bestandteile und Zubehör das unentgeltliche Mitbenutzungsrecht, auch soweit es für die Unterhaltung und Beschaffung von Ersatzteilen notwendig ist.

§ 16 Sonstige Bestimmungen

(1) Die Vertragssprache ist Deutsch. Sind Vertragsunterlagen auch in nichtdeutscher Sprache vorhanden, ist ausschließlich die deutsche Fassung maßgeblich.
(2) Vertragsänderungen - unter Einschluss des Schriftformerfordernisses – bedürfen der Schriftform.
(3) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AEB berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen.
(4) Beruht die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AEB auf Einbeziehungs- oder Inhaltskontrollschranken der §§ 305 ff. BGB, gelten anstelle der unwirksamen Bestimmung die gesetzlichen Vorschriften (§ 306 Abs. 2 BGB). Beruht die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AEB auf anderen Gründen, so werden der Käufer und der Verkäufer diese unwirksame Bestimmung durch eine solche wirksame ersetzen, die dem Willen der Vertragspartner wirtschaftlich am nächsten kommt.
(5) Haben sich der Käufer und der Verkäufer bei einem Vertrag, den beide Parteien als geschlossen ansehen, über einen Punkt, über den eine Vereinbarung getroffen werden sollte, in Wirklichkeit nicht geeinigt, so ist der Käufer in Ergänzung zu dem Vereinbarten berechtigt, die Vertragslücke unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen nach billigem Ermessen zu schließen.
(6) Änderungen dieser Einkaufsbedingungen (AEB) werden dem Verkäufer schriftlich durch ein Anpassungsverlangen bekannt gegeben. Sie werden vier Wochen nach Bekanntgabe wirksam, wenn der Verkäufer nicht schriftlich oder per E-Mail binnen dieser Frist widerspricht. In dem Anpassungsverlangen wird der Käufer den Verkäufer auf diese Rechtsfolge hinweisen sowie die Änderungen in hervorgehobener Form (z.B. durch eine synoptische Gegenüberstellung oder durch Hervorhebung der Änderungen in Fettdruck oder durch ein Ergänzungsblatt der AEB) besonders kenntlich machen. Im Falle eines rechtzeitigen Widerspruchs gelten die ursprünglich einbezo-genen Einkaufsbedingungen (AEB) des Käufers fort.
(7) Zur Wahrung der Schriftform genügt auch die Textform.